Rechtsprechung
LG Düsseldorf, 15.09.2011 - 4b O 114/11 U. |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Einstweiliger Rechtschutz betreffend eines Gebrauchsmusters im Zusammenhang mit Tintenpatronen; Zuständiges Gericht im einstweiligen Rechtschutz bei Anhängigkeit einer negativen Feststellungsklage
- Zentrum für gewerblichen Rechtsschutz
Tintenpatrone (3) III
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (7)
- BGH, 07.07.1994 - I ZR 30/92
"Parallelverfahren II"; Rechtsmißbräuchlichkeit der Erhebung der Leistungsklage …
Auszug aus LG Düsseldorf, 15.09.2011 - 4b O 114/11
Zum anderen gilt der Grundsatz des Vorrangs der Leistungsklage bzw. des Verfügunsgverfahrens gegenüber der negativen Feststellungsklage: Erhebt der Beklagte einer negativen Feststellungsklage seinerseits wegen desselben Streitgegenstandes Leistungsklage, so besteht ein ursprünglich gegebenes Feststellungsinteresse grundsätzlich nur solange fort, bis über die neue Klage streitig verhandelt wurde (BGHZ 99, 340; BGH NJW 1994, 3107 f;… Zöller/Greger, ZPO, 27. Auflage, § 256 Rn 7d).Selbst wenn nämlich in München Entscheidungsreife vorläge, steht der hiesigen Leistungsklage keine anderweitige Rechtshängigkeit nach § 261 Abs. 3 ZPO entgegen (vgl. BGH NJW 1994, 3107 f;… vgl. Zöller/Greger, a.a.O., § 256 Rn 7d und 16).
- BGH, 11.09.2003 - IX ZB 37/03
Anforderungen an die Glaubhaftmachung bei Versagung der Restschuldbefreiung; …
Auszug aus LG Düsseldorf, 15.09.2011 - 4b O 114/11
Wo die Zivilprozessordnung - wie in §§ 936, 920 Abs. 2 ZPO - anstelle der richterlichen Überzeugung gemäß § 286 ZPO eine Glaubhaftmachung (vgl. § 294 ZPO) ausreichen lässt, hängt die tatrichterliche Feststellung der tatsächlichen Anforderungen von einer Wahrscheinlichkeitsfeststellung ab (BGHZ 156, 139, 142). - BGH, 22.01.1987 - I ZR 230/85
Fortbestehen des Feststellungsinteresses nach Erhebung einer Leistungsklage …
Auszug aus LG Düsseldorf, 15.09.2011 - 4b O 114/11
Zum anderen gilt der Grundsatz des Vorrangs der Leistungsklage bzw. des Verfügunsgverfahrens gegenüber der negativen Feststellungsklage: Erhebt der Beklagte einer negativen Feststellungsklage seinerseits wegen desselben Streitgegenstandes Leistungsklage, so besteht ein ursprünglich gegebenes Feststellungsinteresse grundsätzlich nur solange fort, bis über die neue Klage streitig verhandelt wurde (BGHZ 99, 340; BGH NJW 1994, 3107 f;… Zöller/Greger, ZPO, 27. Auflage, § 256 Rn 7d).
- BGH, 15.12.2009 - XI ZR 110/09
Fehlen der Vorgreiflichkeit für eine Zwischenfeststellungswiderklage bei …
Auszug aus LG Düsseldorf, 15.09.2011 - 4b O 114/11
Zudem führt das Obsiegen des Verletzten im negativen Feststellungsrechtsstreit keine Hemmung der Verjährung herbei (vgl. BGHZ 72, 28; BGH NJW 1972, 159; offen gelassen in BGH NJW-RR 2010, 640). - BGH, 03.11.1971 - VIII ZR 52/70
Rechtsbeständigkeit eines gerichtlichen Vergleiches - Sinn und Zweck eines …
Auszug aus LG Düsseldorf, 15.09.2011 - 4b O 114/11
Zudem führt das Obsiegen des Verletzten im negativen Feststellungsrechtsstreit keine Hemmung der Verjährung herbei (vgl. BGHZ 72, 28; BGH NJW 1972, 159; offen gelassen in BGH NJW-RR 2010, 640). - LG Düsseldorf, 20.04.1999 - 4 O 108/99
UNDERGROUND
Auszug aus LG Düsseldorf, 15.09.2011 - 4b O 114/11
Hierfür sprechen entscheidend zwei Argumente (vgl. schon LG Düsseldorf, GRUR 2000, 611 - Underground (MarkenR)):. - LG Düsseldorf, 15.09.2011 - 4b O 113/11
Tintenpatrone (6)
Auszug aus LG Düsseldorf, 15.09.2011 - 4b O 114/11
Ein Muster der angegriffenen Ausführungsform hat die Verfügungsklägerin in einem das Gebrauchsmuster DE H betreffenden Parallelverfahren vor der Kammer (4b O 113/11) zur Akte gereicht.
- LG Düsseldorf, 15.09.2011 - 4b O 113/11
Tintenpatrone (6)
Darüber hinaus sei der Gegenstand des Verfügungsgebrauchsmusters durch eine - unstreitig - seit dem Jahr 2004 vertriebene Tintenpatrone B der Verfügungsklägerin sowie durch die weiteren - unstreitig - spätestens seit dem 03.01.2007 auf dem Markt erhältlichen Tintenpatronen C und D der Verfügungsklägerin (nachfolgend bezeichnet als die Tintenpatrone E) (Muster als Anlage AG 8 bei 4b O 114/11), offenkundig vorbenutzt.